Aktuelles

Transport-  und Speditionsrecht
Vereinbarung eines Höchstbetrages der Haftung
Anforderung an eine wirksame Vereinbarung im Geltungsbereich der CMR
CNR Art. 22 Abs. 3 und 4, 24, 25 Abs. 2 und 26 Abs. 1
BGH, Urteil vom 17.12.2020-I ZR 130 / 19

Der BGH hat in dem genannten Urteil die Voraussetzungen an die wirksame Vereinbarung einer Erhöhung der gesetzlichen Haftungshöchstbeträge im Geltungsbereich der CNR dargelegt.

Die Klägerin verlangt von dem Frachtführer Schadenersatz wegen der Beschädigung eines Kunstwerkes auf dem Transport von London nach Berlin.

Bei dem beschädigten Kunstwerk handelte es sich um ein Werk eines namhaften zeitgenössischen Künstlers, dessen Werke zum Teil mit 2-stelligen Millionenbeträgen gehandelt werden.

Der Transportauftrag umfasste auch den Abschluss einer Transportversicherung zu einem Versicherungswert von 200.000 Euro. Grundlage des Auftrags waren die „ Allgemeinen Vertragsbedingungen Kunst“ (AVK). Darin enthalten war eine Haftungsbeschränkung, vergleichbar der Haftungsbeschränkung der CMR. Sie enthielten allerdings auch die Möglichkeit, dass der Auftraggeber, hier also die Klägerin, gegen gesondertes Entgelt eine höhere als die in den Vertragsbedingungen geregelten Höchstbeträge schriftlich vereinbaren könne.

Die Vorinstanzen hatten der Klägerin einen Schadensersatzanspruch zugesprochen, der über die Haftungsbeschränkungen der AVK bzw. der CMR hinausging. Aufgrund der im Frachtvertrag begründeten Pflicht des Frachtführers zur Versicherung des Gutes zu einem bestimmten Versicherungswert im Wege der Wertangabe oder der Angabe eines Lieferinteresses nach Art. 24 CMR bzw. Art. 26 CMR, seien der Höchstbetrag der Haftung des Art. 23 Abs. 3 CMR bzw. Art. 25 Abs. 2 CMR wirksam zwischen den Parteien erhöht worden.

Der BGH hat diese Rechtsauffassung der Vorinstanzen verworfen. Er hat zwar bestätigt, dass grundsätzlich Vereinbarungen über die Erhöhung von Haftungshöchstbeträgen möglich sind. Im Geltungsbereich der CMR seien daran jedoch strengere Formanforderungen an die Vereinbarungen zu stellen, die den Haftungsumfang des Frachtführers nach Art. 23 Abs. 3 oder 5 und 25 Abs. 2 CMR erweitern sollen.

Als Wirksamkeitsvoraussetzung sieht es der BGH für erforderlich an, dass es hierfür nach Art. 24 und Art. 28 Abs. 1 CMR jeweils der Eintragung der Wert- oder Interessenangaben im Frachtbrief bedarf.

Außerdem bedürfe die Erhöhung des Haftunghöchstbetrages des Frachtführers nach Art. 24 und Art. 26 CMR einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien in dem Frachtvertrag.

Demgegenüber stelle die im vorliegenden Fall von den Parteien des Frachtvertrags getroffene Vereinbarung über den Abschluss einer Transportversicherung gegen Aufpreis sowie die Angabe des Versicherungswertes im Frachtvertrag für sich allein gesehen keine einvernehmliche Erhöhung des Haftungshöchstbetrages des Frachtführers dar. Trotz des Auftrags der Klägerin zum Abschluss einer Transportversicherung durch den Frachtführer den beklagten Frachtführer und durch die Angabe eines Versicherungswertes blieb es im Ergebnis dabei, dass der beklagte Frachtführer für den Schaden nach Art. 23 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 1 CMR lediglich in beschränkter Höhe einzustehen hatte.
(eingestellt am 08.06.2021)