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Arbeitsrecht
Urlaubsabgeltungsanspruch in voller Höhe als Masseverbindlichkeit bei Inanspruchnahme der Arbeitsleistung durch den so genannten starken vorläufigen Insolvenzverwalter
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner im Urteil vom 25.11.2021 entschieden, dass der vorläufige starke Insolvenzverwalter einen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Urlaubsabgeltungsanspruch in voller Höhe als Massenverbindlichkeit zu berichtigen habe, soweit er für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung (Arbeitsleistung) in Anspruch genommen hat.

BAG AZ.: 6 AZR 490/19

Angewendete Vorschrift: § 55 Abs. 2 S. 2 InsO, § 7 Abs. 4 BurlG

Das BAG stärkt mit diesem Urteil ihre Rechte als Arbeitnehmer, wenn Sie nach der Eröffnung des Insolvenzantragsverfahren bis zur der eigentlichen Eröffnung vom vorläufigen Insolvenzverwalter beauftragt wurden, vorläufig weiterzuarbeiten. Sie müssen sich dann nicht mit einer Quote abfinden lassen, sondern haben die Möglichkeit volle Bezahlung aus der Masse zu verlangen.

In dem zu entscheidenden Fall war der Kläger von der Beklagten als damalige starke vorläufige Insolvenzverwalterin (vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens herangezogen worden. Mit seiner Klage hat er für die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht genommenen Urlaubstage die Zahlung einer Abgeltung i.H.v. 3.391,30 Euro brutto als Masseverbindlichkeit, also volle Bezahlung, verlangt. Die Beklagte hat dies als nunmehrige Insolvenzverwalterin abgelehnt, weil es sich nur um eine zur Insolvenztabelle anzumeldende Insolvenzforderung handele.

Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, hat das BAG auf der Grundlage des §§ 55 Abs. 2 S. 2 InsO die Forderung des Klägers als Masseverbindlichkeit für begründet angesehen. § 55 Abs. 2 S. 2 InsO sieht die Begründung von Masseverbindlichkeiten vor, “soweit“ der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Entscheidet sich der starke vorläufige Insolvenzverwalter für die Inanspruchnahme der Arbeitskraft eines Arbeitnehmers, hat er alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis als Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Hiervon umfasst sind nicht nur Ansprüche, welche unmittelbar auf einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung beruhen, sondern auch solche, denen keine unmittelbare Wertschöpfung für die Masse gegenübersteht, also auch die nicht genommenen Urlaubstage.

Rechtstipp:
Lassen Sie im Zweifel ihre Forderungen aus Ihrem vormaligen Arbeitsverhältnis gegen den Insolvenzverwalter prüfen, ob eine Forderung aus dem Arbeitsvertrag lediglich als Insolvenz-forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann und dann, wenn überhaupt, nur anteilmäßig befriedigt wird, oder die Forderung einen Masseverbindlichkeit ist, die vollumfänglich und uneingeschränkt gezahlt werden muss. Gerne stehe ich Ihnen für eine solche Überprüfung zur Verfügung.
(eingestellt am 01.03.2022)