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Arbeitsrecht:
Entgeltgleichheitsklage -Auskunft über das Vergleichsentgelt -Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts

Art. 57 Abs. 1 AEUV; §§ 3,7,10,11 Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz - EntgTranspG
BAG, Urteil vom 21.01.2021-8 AZR 488/19


Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung festgelegt, dass in der Angabe des Vergleichsentgelts als Mediaentgelt durch den Arbeitgeber zugleich die Mitteilung der maßgeblichen Vergleichsperson liegt, weil entweder ein konkreter oder ein hypothetischer Beschäftigter des anderen Geschlechts dieses Entgelt für gleiche bzw. gleichwertige Tätigkeit erhält.

Geklagt hatte eine Frau, die bei dem Unternehmen als Abteilungsleiterin beschäftigt war. Nachdem sie zunächst ihren individuellen Auskunftsanspruch gemäß § 10 EntgTranspG geltend gemacht hatte und der Arbeitgeber daraufhin mitteilen musste, dass das Vergleichsentgelt, das an die männliche Vergleichsperson gezahlt wurde, höher war als das Entgelt der Klägerin. Darin sah das Bundesarbeitsgericht eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG, womit auch die Vermutung gegeben sei, dass die Klägerin die Entgeltbenachteiligung „wegen des Geschlechts“ erfahren habe. Diese rechtliche Vermutung erleichtert also die Durchsetzung der Ansprüche wegen Entgeltbenachteiligung.

Rechtliche Vermutungen sind allerdings grundsätzlich widerlegbar. Der beklagte Arbeitgeber hat also die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen. Allerdings trifft ihn dann die so genannte Darlegungs- und Beweislast, mit der er die Vermutung den Vorgaben von § 22 Buchst. a AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) entsprechend zu widerlegen hat. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Darlegung und Beweislast für die Widerlegung der Vermutung der Entgeltbenachteiligung trägt, erhöht die Erfolgsaussichten für den benachteiligten Mitarbeiter.

Sollten Sie das Gefühl haben, dass sie an ihrem Arbeitsplatz bei vergleichbarer Tätigkeit mit einem Kollegen oder einer Kollegin schlechter bezahlt werden, prüfe ich ihre Ansprüche, mache Sie für Sie geltend und setze sie durch.
(eingestellt am 01.06.2021)