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Arbeitsrecht
Auflösende Bedingung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Nichtverlängerung der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Sachsen hat in seinem Urteil vom 11.1.2022 entschieden, dass die Klausel in einem Arbeitsvertrag eines Lufttransportunternehmens als allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam ist, wonach das Arbeitsverhältnis zwischen dem Luftfahrtunternehmen und einem Mitarbeiter mit Ablauf der erteilten Zuverlässigkeitsbescheinigung automatisch endet.
(SächLAG, Urteil vom 11.1.2022, AZ.: 3 Sa 438/20)

Angewendete Vorschriften: §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, 15 Absatz 2 TzBfG; §§ 305 Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 1 Satz 1 und § 7 LuftSiG

Der Kläger arbeitete als Fluggerätemechaniker bei der Beklagten, einem Lufttransportunternehmen. Im Arbeitsvertrag war die Klausel enthalten, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der tarifvertraglichen Kündigungsfrist ende, wenn keine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung mehr bestehe.

Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mehrfach erfolglos gekündigt. Mit den erhobenen Kündigungsschutzklagen wurden sämtliche von der Arbeitgeberin ausgesprochenen Kündigungen für unwirksam erklärt.

Einen Tag nach Ablauf der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Luftsicherheitsbehörde gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis entsprechend den arbeitsvertraglichen Bedingungen nach dem Wegfall der Zuverlässigkeitsüberprüfung automatisch beendet worden sei.

Das Arbeitsgericht Leipzig hat die hiergegen erhobene Feststellungsklage des Klägers abgewiesen. Das Landesabeitsgericht hat allerdings festgestellt, dass die Klausel eine allgemeine Geschäftsbedingungen sei. Diese sei aus mehreren Gründen unwirksam. Sie sei eine überraschende Klausel und daher gemäß § 315 Abs. 1 BGB schon nicht Vertragsbestandteil geworden. Außerdem sei der Kläger durch diese Bestimmung entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, was zur Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB führe. Das Landesarbeitsgericht hat das Lufttransportunternehmen verurteilt, den neu zu stellenden Antrag auf Überprüfung der Luftsicherheitszuverlässigkeit zutreffend auszufüllen, damit die Überprüfung erneut stattfinden und gegebenenfalls verlängert werden kann.

Rechtstipp:
Arbeitsvertragliche Vereinbarungen sind in der Regel allgemeine Geschäftsbedingungen. Wenn sie als Arbeitnehmer Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben, lassen Sie diese von mir auf ihre Wirksamkeit überprüfen. Dies ist insbesondere angezeigt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer solchen allgemeinen Geschäftsbedingungen beendet werden soll oder beendet worden ist.
(eingestellt am 14.02.2022)